Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
Privatkassen und Beihilfestellen übernehmen die Kosten für Behandlungen in der Regel vollständig, insofern die Erstattung von Heilpraktikerleistungen nicht vertraglich eingeschränkt ist. In diesem Falle müssen eventuelle Differenzbeträge von Patienten selbst getragen werden.
Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten eine osteopathische Behandlung. Erkundigen Sie sich bitte vor der ersten Behandlung bei Ihrer Versicherung über eine mögliche Rückerstattung.
Auskunft über die entsprechenden Kosten für eine Erstanamnese, sowie für die Behandlungen, erhalten Sie in unserer Praxis.
Die bei Heilpraktikern sonst übliche Abrechnung nach dem „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ (GebüH) berücksichtigt eine homöopathische Behandlung nur unzureichend, vor allem der tatsächliche Zeitaufwand wird hiernach nicht anerkannt.
Daher erfolgt die Abrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie“ (LVKH). Das LVKH gibt eine aktuelle Übersicht über übliche Behandlungshonorare.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen eine homöopathische Behandlung durch einen Heilpraktiker nicht.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten in der Regel die Kosten einer homöopathischen Behandlung oder zumindest einen Teil davon. Für gesetzlich versicherte Patienten und besonders für Familien kommen private Zusatzversicherungen in Betracht.
Eine generelle Aussage über die anfallenden Kosten lässt sich nicht treffen, da sich die Kosten nach der Behandlungsdauer richten. Sprechen Sie uns gerne zu den entsprechend anfallenden Kosten der Behandlung an.
Erstbehandlung (90 Minuten): 70 Euro
Folgebehandlung (45-60 Minuten): 50 Euro
In der Behandlungsdauer ist jeweils eine Nachruhezeit von 15 Minuten eingeplant.
Akute- und Schmerzbehandlung: 25 Euro
Erstbehandlung Babys: 40 Euro
Folgebehandlung Babys: 30 Euro
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Behandlungen bei einem Heilpraktiker in der Regel nicht. Im Einzelfall kann dies allerdings möglich sein. Daher empfehlen wir den Patienten, sich vorab bei der Krankenkasse zu erkundigen.
Privat Versicherte bzw. privat Zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch haben. Dies ergibt sich aus dem vereinbarten Tarif. Bei Unklarheiten fragen Sie auch hier bei Ihrer Versicherung nach.
Ein vereinbarter Termin wird Ihnen, den gesetzlichen Bestimmungen zu Folge (BGB, § 252), sofern nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt, gleich aus welchen Gründen, in Rechnung gestellt, da dieser Termin kurzfristig nicht neu belegt werden kann.
Die von uns ausgestellten Rechnungen für die Heilbehandlungen können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
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